Allgemeine Geschäftsbedingungen

1a. Mietpreise und Buchung: Es gelten die Preise der aktuellen Veröffentlichung
(bullivermietung.de), diese beinhalten die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Zur Reservierung eines bestimmten Termins muss eine Buchungsanzahlung in Höhe von
min. 30 Prozent des gesamten Mietpreises geleistet werden. Erst nach Erhalten der
schriftlichen Buchungsbestätigung der Bullivermietung Köln gilt der Termin als
reserviert, bei zeitgleichen Buchungen zählt das Wertstellungsdatum der Überweisung.
Mit der Überweisung der Buchungsanzahlung erkennt der Kunde die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bullivermietung an.

1b. Stornierung: Zur Stornierung einer getätigten Buchung genügt eine schriftliche
Mitteilung an die Bullivermietung. Die Rückzahlung der geleisteten Buchungs-
anzahlung erfolgt in Anhängigkeit des Termins, an dem die schriftliche(eMail)
Stornierung bei der Bullivermietung eingeht:
Liegt der Eingang der Stornierung weniger als ein Monat (31 Tage) vor dem Tag des
Mietbeginns, erfolgt keine Rückzahlung der Buchungsanzahlung.
Liegt der Eingang der Stornierung ein Monat (31 Tage) bis zwei Monate (61 Tage) vor
dem Tag des Mietbeginns, beträgt die Rückzahlung 25% der getätigten Buchungsanzahlung.
Liegt der Eingang der Stornierung zwei Monate (62 Tage) bis drei Monate (92 Tage) vor
dem Tag des Mietbeginns, beträgt die Rückzahlung 50% der getätigten Buchungsanzahlung.
Liegt der Eingang der Stornierung länger als drei Monate (92 Tage) vor dem Tag des
Mietbeginns, beträgt die Rückzahlung 75% der getätigten Buchungsanzahlung.

2. Mietzeitraum: Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur
endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im
Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden
angefangener Stunde 2,50 € in Rechnung gestellt. Wird durch die Überschreitung eine
Anschlussmiete verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten.

3. Zahlungsweise: Bei Vertragsabschluss ist der komplette Mietpreis abzüglich der
geleisteten Buchungsanzahlung fällig. Es wird außerdem die Selbstbeteiligung der
Teilkaskoversicherung in Höhe von 150,-€ einbehalten. Diese wird bei unbeanstandeter
Fahrzeugrückgabe zurückerstattet, befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für
verdeckte Mängel oder Beschädigungen. Zusätzlich sind alle Fahrzeuge auch Vollkasko
versichert, mit einer Selbstbeteiligung von 300,-€.

4. Berechtigte Fahrer: Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und müssen im Mietvertrag bei
Fahrzeugübergabe eingetragen werden.

5. Verhalten bei Unfällen: Der Mieter hat nach jedem Unfall umgehend die Polizei und
den Vermieter zu verständigen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter für Schäden die
nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es dürfen vom Mieter keinerlei
gegnerische Ansprüche bei Verkehrsunfällen anerkannt werden. Außer dem genormten
Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben
werden. Es werden von der Bullivermietung nur die Leistungen des Schutzbriefes
zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

6. Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist Haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme),
Vollkasko- (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung:300€) und Teilkasko- (vom Mieter
zu tragende Selbstbeteiligung:150€) versichert. Die vorher genannten
Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nichtverkehrsgerechte Nutzung,
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen),
durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und
Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu
niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw.
entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

7. Haftung des Mieters: Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten
Zweck verwendet werden. Der Mieter ist verpflichtet das angemietete Fahrzeug zum
vereinbarten Zeitpunkt zurückzubringen. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter
die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des
gemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch
entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum
verhängte Bußgelder zahlt der Mieter. Im Mietzeitraum entstandene Schäden, die nicht
die Versicherung abdeckt, trägt der Mieter. Fahren ist nur mit gesicherter (Schutzkappe)
Gasflasche erlaubt.

8. Leistung des Vermieters: Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten
Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar
sein, stellt er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten
Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.

9. Übergabezustand: Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist so
auch zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, bei jedem Tankvorgang, spätestens
aber nach 1000km den Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Die Kosten für
Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt in einwandfreiem und sauberem Zustand, so
wie bei Mitbeginn erhalten. Ist eine Nachbesserung erforderlich, so trägt die Kosten der Mieter (10,-€ pro Arbeitsstunde). Bei Nachtanken durch den Vermieter wird eine
Servicepauschale von 15,-€ plus Tankkosten erhoben.

10. Allgemeine Bestimmungen: Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der
Parteien vollständig. Andere Bestimmungen sind nicht getroffen. Alle Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam
sein oder nicht durchgeführt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf eine
Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht.
Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten wird Köln als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.